/

 

 

INFOTHEK


Infothek

Zurück zur Übersicht
Recht / Zivilrecht 
Montag, 18.03.2024

Testament zugunsten einer Berufsbetreuerin kann sittenwidrig sein

Ein (notarielles) Testament kann sittenwidrig sein, wenn eine Berufsbetreuerin ihre gerichtlich verliehene Stellung und ihren Einfluss auf eine ältere, kranke und alleinstehende Erblasserin dazu benutzt, gezielt auf die leicht beeinflussbare Erblasserin einzuwirken und sie dazu zu bewegen, vor einem von der Betreuerin herangezogenen Notar in ihrem Sinne letztwillig zu verfügen. So entschied das Oberlandesgericht Celle (Az. 6 W 175/23).

Eine 92 Jahre alte Frau, deren einzige noch lebende Angehörige ihre Tochter war, befand sich wegen ihres Gesundheitszustands von Anfang September 2022 an im Krankenhaus. In den letzten Tagen vor dem Tod ihrer Tochter, die sich zuvor um die Angelegenheiten der Mutter gekümmert hatte, teilten die beiden das Krankenzimmer. Zwei Tage nach dem Tod der Tochter – noch im September 2022 – bestellte das Amtsgericht für die Frau während des Krankenhausaufenthalts eine Berufsbetreuerin. Anfang Oktober 2022 erfolgte mit Notarztbegleitung die Einweisung in ein anderes Krankenhaus. Nur kurz war die Frau zwischen den beiden Krankenhausaufenthalten in einer Pflegeeinrichtung untergebracht. Während des zweiten Krankenhausaufenthalts beauftragte die Berufsbetreuerin einen Notar mit der Erstellung eines notariellen Testaments für die Frau. Im Krankenhaus beurkundete der Notar ein Testament der Frau, mit dem sie die Berufsbetreuerin zur Alleinerbin einsetzte. Den Wert des Vermögens gab sie mit 350.000 Euro an. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus – Mitte Oktober 2022 – nahm die Berufsbetreuerin die Frau bei sich zu Hause auf. Vier Tage danach starb die Frau dort eines natürlichen Todes.

Das Gericht ist unter Würdigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls davon ausgegangen, dass das notarielle Testament nach § 138 BGB sittenwidrig und damit nichtig ist und die Berufsbetreuerin deshalb hieraus für sich keine Rechte herleiten und insbesondere keinen Erbschein ausgestellt erhalten kann. Ausschlaggebend für die Begründung seien gewesen: insbesondere das hohe Alter der Erblasserin, ihre schlechte gesundheitliche Verfassung, ihr Gemütszustand nach dem Tod ihrer Tochter, die Umstände im Zusammenhang mit der notariellen Beurkundung sowie der enge zeitliche Ablauf zwischen Einrichtung der Betreuung und der Testierung.

Zurück zur Übersicht

Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.